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Aufgepasst beim Teilen von Öffentlichkeitsfahndungen

C MKD [thüringen]/Symbolbild

Polizei

Aufgepasst beim Teilen von Öffentlichkeitsfahndungen

Eine Öffentlichkeitsfahndung zum Auffinden eines Vermissten dient genau diesem Zweck. Besteht eine Gefahr für Leib und Leben, erstellt die Polizei unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen eine Vermisstenfahndung und hofft auf die Hilfe der Bürger, dass der oder die Vermisste schnell aufgefunden wird.

Das Teilen in den sozialen Netzwerken und die Veröffentlichung in den Printmedien sowie im Hörfunk brachte schon vielmals den gewünschten Erfolg. So konnten Eltern ihre vermissten Kinder oder Angehörige beispielsweise ihre abgängigen Eltern oder Partner wohlbehalten wieder in Empfang nehmen.

Liegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Öffentlichkeitsfahndung nicht mehr vor, muss diese gelöscht werden. Die Polizei gibt in diesem Fall eine Aufhebung der Vermisstenfahndung heraus.

Ein weiteres Veröffentlichen und Teilen von Namen und Fotos ist nicht mehr zulässig.

Die LPI Gotha bittet Nutzer von sozialen Netzwerken und Nachrichtendiensten vor dem Teilen von Fahndungslinks zu überprüfen, ob es sich hierbei um eine valide und seriöse Quelle handelt.

Erst kürzlich wurde eine vermeintlich aktive Vermisstenfahndung eines Mädchens aus dem Landkreis Gotha erneut in einigen Netzwerken geteilt. Das Foto und der Name des Mädchens, was seit mehr als einem Jahr wieder zuhause ist, wurde damit erneut verbreitet. Mehrere Nutzer teilten den inaktiven Link.

Der eigentliche gute Gedanke verletzt somit unter Umständen die Persönlichkeitsrechte der betreffenden Person und kann einen Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz darstellen.

Die LPI Gotha rät, Informationen nur von offiziellen Quellen wie die zuständige Landespolizeiinspektion, die Landespolizeidirektion und seriöse Print-, Online- und Hörfunkmedien zu teilen sowie zuvor den Link auf Aktualität zu überprüfen.

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