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Warnstufe 1 im Landkreis Schmalkalden-Meiningen – Allgemeinverfügung voraussichtlich ab Mittwoch

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Warnstufe 1 im Landkreis Schmalkalden-Meiningen – Allgemeinverfügung voraussichtlich ab Mittwoch

Der Landkreis Schmalkalden-Meiningen befindet sich seit 3. Oktober in Warnstufe 1. Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis beträgt heute (04.10.21) 97,4.

Aktuell befindet sich eine Allgemeinverfügung in Abstimmung mit dem Thüringer Gesundheitsministerium.

Eine kurzfristige Freigabe vorausgesetzt, ist eine Veröffentlichung der Allgemeinverfügung am morgigen Dienstag geplant.

Ab Mittwoch, 6. Oktober, soll die Allgemeinverfügung in Kraft treten.

 

Die neue Thüringer SARS-CoV-2 Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung wurde zuletzt am 16. September 2021 überarbeitet (gültig ab 19. September 2021). In dieser Verordnung sind die thüringenweit geltenden Infektionsschutzregelungen in der Basisstufe (kein erhöhtes Infektionsgeschehen) geregelt.  Bei lokal ansteigenden Fallzahlen entscheiden dann künftig, neben dem Leitindikator Sieben-Tage-Inzidenz, auch die lokale Hospitalisierungs-Inzidenz und die thüringenweite Auslastung der Intensivstationen darüber, wann zusätzliche Eindämmungsmaßnahmen getroffen werden müssen.

 

Zum Frühwarnsystem

Mit der Einführung des neuen Frühwarnsystems werden in Thüringen bei steigenden Infektionszahlen, neben der Sieben-Tage-Inzidenz, auch die lokale Hospitalisierungszahl und die thüringenweite Auslastung der Intensivbetten als Zusatzindikatoren berücksichtigt. Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen sowie die tagesaktuellen Werte für alle 22 Landkreise und kreisfreien Städte. Die Maßnahmen für die einzelnen Warnstufen sind im Thüringer Corona-Eindämmungserlass festgelegt.

Der Frühwarnindikator zum Ergreifen von Maßnahmen bei einem ansteigendem Infektionsgeschehen in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt bleibt die Sieben-Tage-Inzidenz, d.h. die Anzahl an Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den letzten sieben Tagen.

Als weitere Zusatzindikatoren werden Folgende herangezogen:

    • Schutzwert (Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz): Die wöchentliche Inzidenz hospitalisierter Fälle pro 100.000 Einwohner im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt. Der Schutzwert richtet sich – entsprechend der Darstellung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) – nach dem Meldedatum und beinhaltet Hospitalisierungen sowohl „wegen“ als auch „mit“ COVID-19. Die Hospitalisierungen werden nach dem Wohnort des Erkrankten ausgewiesen.
    • Belastungswert: Der prozentuale Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Fälle an der Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbetten in ganz Thüringen.

Erläuterung zur Anwendung

  • Überschreiten der Frühwarnindikator und mindestens einer der beiden weiteren Indikatoren an drei aufeinanderfolgenden Tagen den jeweiligen Maximalwert der jeweils aktuellen Basis- bzw. Warnstufe, so ist die höhere Warnstufe maßgeblich. Ein Wechsel des weiteren Indikators (Schutzwert oder Belastungswert), welcher neben dem Frühwarnindikator den jeweiligen Maximalwert der aktuellen Basis- bzw. Warnstufe überschreitet, ist dabei unbeachtlich; d.h. der Tag ist bei der Betrachtung mitzuzählen. Durch den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt sind die für diese Warnstufe einschlägigen Maßnahmen des Thüringer Corona-Eindämmungserlasses zu prüfen und zu ergreifen.
  • Unterschreiten mindestens zwei der drei Indikatoren (Frühwarnindikator, Schutzwert, Belastungswert) an sieben aufeinanderfolgenden Tagen den jeweiligen Mindestwert der jeweils aktuellen Warnstufe, so ist die niedrigere Warnstufe (bzw. nach Warnstufe 1 die Basisstufe) maßgeblich. Ein Wechsel der unterschreitenden Indikatoren ist dabei unbeachtlich; d.h. der Tag ist bei der Betrachtung mitzuzählen. Der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt kann entsprechende Lockerungen (Anpassung bzw. Aufhebung Allgemeinverfügung) vorsehen.
  • Hinweise: Die Impfquote sowie die Ausbreitung neuer Virus-Varianten haben kausalen Einfluss auf die hier angewandten Indikatoren.

Überblick zum Frühwarnsystem 16.09.2021

Gleichstellung von Genesenen, Geimpften und Getesteten:

 

Dort, wo ein negativer Test verlangt wird, werden Geimpfte und Genesene Negativ-Getesteten gleichgestellt:

  • Als vollständig geimpft gilt, wer 14 Tage nach der Zweitimpfung (bei genesenen Personen 14 Tage nach einer verabreichten Impfdose) den vollständigen Impfschutz erreicht hat; als Nachweis gilt eine Impfbescheinigung wie z.B. der Impfausweis
  • Als genesen gilt, wer mittels eines positiven PCR-Nachweis, einer ärztlichen oder behördlichen Bescheinigung, eine mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen kann. Mehr dazu lesen Sie hier: https://www.lra-sm.de/?p=29104

 

Was dürfen Geimpfte und Genesene?

  • Für geimpfte und genesene Personen entfällt ein negatives Testergebnis als Zugangsvoraussetzung, etwa zum Friseur, im Einzelhandel oder in botansichen Gärten.
  • Außerdem gilt die Ausgangsbeschränkung nicht mehr für geimpfte und genesene Personen.
  • Geimpfte oder Genesene werden bei den Regeln der Kontaktbeschränkung nicht mehr mitgezählt.
  • ABER: Die Gebote zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Abstandsgebote für geimpfte, genesene und getestete Personen bleiben von den Erleichterungen und Ausnahmen unberührt. Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen also weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten.
  • Hier finden Sie die vollständige COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

 

 

Verwendete Quellen: Landratsamt Schmalkalden-Meiningen

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