soweit durch Hinweisschild „Maskenpflicht“ oder ähnliche Bezeichnungen gekennzeichnet.
2. Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske
In privat genutzten Kraftfahrzeugen sind alle Mitfahrer, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht dem Haushalt des Fahrers angehören, zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske verpflichtet. Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendungeiner Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend ist. §6 Absätze 6 bis 8 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung gelten entsprechend.
3. Schließung von öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen
Alle öffentlich zugänglichen Spiel- und Sportplätze sind zu sperren. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen vom Gesundheitsamt zugelassen werden.
4. Verweis aufgeltendes Thüringer Recht
Soweit diese Allgemeinverfügung keine darüberhinausgehenden Einschränkungen enthält gelten im Übrigen die Vorschriften der Thüringer SARS-CoV-2- Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung.
5. Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen jeweils eine Ordnungswidrigkeit gemäß §73 Abs. 1a Nr. 6 und § 32 Infektionsschutzgesetz dar. Diese können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.
6. Geltungsdauer
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft und spätestens mit Ablauf des 24. April 2021 außer Kraft.
Die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit der zur Eindämmung der Pandemie angeordneten Beschränkungen werden täglich neu bewertet.
Begründung
Der Inzidenz-Risikowert an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnerinnerhalb derletzten sieben Tage (7-Tage-Inzidenz)ist im Zuständigkeitsgebiet des Gesundheitsamtes weiterhin auf einem sehr hohen Niveau. Infektionen haben sich über das ganze Kreisgebiet ausgeweitet. Hinzukommt, dass die als besonders gefährlich geltende Corona-Virus-Mutation B.1.1.7 mittlerweile vorherrschendist.
Der Landrat des Wartburgkreises ist als zuständige untere Gesundheitsbehörde für das Gebiet des Wartburgkreises und der Stadt Eisenach zum Erlass dieser Allgemeinverfügung befugt.
Aufgrund des Thüringer Corona-Eindämmungserlass des Thüringer Ministeriumsfür Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist der Landrat verpflichtet, weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus anzuordnen.
Aufgrund der im Wartburgkreis und der Stadt Eisenach anhaltend hohen zunehmenden Infektionszahlen wird an der erweiterten Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen- Bedeckung (Ziffer 1) und der Sperrung der Spiel- und Bolzplätze (Ziffer 3) festgehalten. Auf Empfehlung des Krisenstabs des Freistaats Thüringen wurde eine Maskenpflicht für Mitfahrer in privat genutzten Kfz aufgenommen (Ziffer 2).
Die Maßnahmen sind erforderlich um einer weiteren Verbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken. Die Maßnahmen gelten nach aktuellem Stand der Erkenntnis hierfür auch als geeignet. In Abwägung mit den damit verbundenen Einschränkungen sind die Maßnahmen auch angemessen.
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3S. 2 ThürVwVfG Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz durch Aushang in den Hauptgebäuden der Dienststellen Bad Salzungen und Eisenach bekannt gemacht.
Diese Allgemeinverfügung wie auch die zitierten Landesregelungen sind auf der Internetseite des Wartburgkreises nachrichtlich veröffentlicht (https://www.wartburgkreis.de/leben-im-wartburgkreis/gesundheit/aktuelle- informationen-zum-corona-virus/gesetze-und-regelungen).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung (Allgemeinverfügung) kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Wartburgkreises, 36433 Bad Salzungen, Erzberger Allee 14 einzulegen.
Diese Anordnungist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Beim Verwaltungsgericht Meiningen Lindenallee 15 in 98617 Meiningen kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.
Bad Salzungen, den 06. April 2021
Krebs Landrat
Schilling
1. Kreisbeigeordneter