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Maskenpflicht im Auto und Spielplätze dicht – neue Allgemeinverfügung in Kraft

Landratsamt WAK
C MKD [thüringen]

Nachrichten

Maskenpflicht im Auto und Spielplätze dicht – neue Allgemeinverfügung in Kraft

7. Allgemeinverfügung des Wartburgkreises für das Gebiet des Wartburgkreises und der Stadt Eisenach zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 06. April 2021

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 36 Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtliicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung – ThürSARS-CoV-2-IfS- MaßnVO-) vom 31. März 2021 in Verbindung mit dem Erlass des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen über die Arbeitsweise der unteren Gesundheitsbehörden und die Durchführung weitergehenderinfektionsschutzrechtlicher Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen, zur Eindämmung örtlicher Brennpunkte und eines allgemein erhöhten Infektionsgeschehens (Thüringer Corona-Eindämmungserlass) in der Neufassung vom 01. April 2021 und § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in den jeweils aktuell geltenden Fassungen, ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

1. Erweiterte Pflicht zur  Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung

In Ergänzung zu §6 Absatz 3 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung sind alle Personen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in folgenden Bereichen verpflichtet. § 6 Absätze 6 bis 8 Thüringer SARS-CoV-2- Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung gelten entsprechend.

(1) Eisenach, Fußgängerzone und Markt,
Karlstraße zwischen Markt und Johannisstraße/Karlsplatz und Querstraße zwischen Goldschmiedenstraße und Alexanderstraße sowie der durch die Straße Markt umgebende Platz (Anlage).

(2) Wochenmärkte und sonstige Märkte
nach § 67 Gewerbeordnung (GewO) oder 8 19 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO).

(3) Busbahnhöfe.

(4) Bushaltestellen (Verkehrszeichen Nr. 224)
im Wartebereich, insbesondere in den überdachten Wartehallen.

(5) Sonstige Bereiche

soweit durch Hinweisschild „Maskenpflicht“ oder ähnliche Bezeichnungen gekennzeichnet.

2. Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske

In privat genutzten Kraftfahrzeugen sind alle Mitfahrer, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht dem Haushalt des Fahrers angehören, zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske verpflichtet. Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendungeiner Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend ist. §6 Absätze 6 bis 8 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung gelten entsprechend.

3. Schließung von öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen

Alle öffentlich zugänglichen Spiel- und Sportplätze sind zu sperren. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen vom Gesundheitsamt zugelassen werden.

4. Verweis aufgeltendes Thüringer Recht

Soweit diese Allgemeinverfügung keine darüberhinausgehenden Einschränkungen enthält gelten im Übrigen die Vorschriften der Thüringer SARS-CoV-2- Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung.

5. Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen jeweils eine Ordnungswidrigkeit gemäß §73 Abs. 1a Nr. 6 und § 32 Infektionsschutzgesetz dar. Diese können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

6. Geltungsdauer

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft und spätestens mit Ablauf des 24. April 2021 außer Kraft.

Die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit der zur Eindämmung der Pandemie angeordneten Beschränkungen werden täglich neu bewertet.

Begründung

Der Inzidenz-Risikowert an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnerinnerhalb derletzten sieben Tage (7-Tage-Inzidenz)ist im Zuständigkeitsgebiet des Gesundheitsamtes weiterhin auf einem sehr hohen Niveau. Infektionen haben sich über das ganze Kreisgebiet ausgeweitet. Hinzukommt, dass die als besonders gefährlich geltende Corona-Virus-Mutation B.1.1.7 mittlerweile vorherrschendist.

Der Landrat des Wartburgkreises ist als zuständige untere Gesundheitsbehörde für das Gebiet des Wartburgkreises und der Stadt Eisenach zum Erlass dieser Allgemeinverfügung befugt.

Aufgrund des Thüringer Corona-Eindämmungserlass des Thüringer Ministeriumsfür Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist der Landrat verpflichtet, weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus anzuordnen.

Aufgrund der im Wartburgkreis und der Stadt Eisenach anhaltend hohen zunehmenden Infektionszahlen wird an der erweiterten Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen- Bedeckung (Ziffer 1) und der Sperrung der Spiel- und Bolzplätze (Ziffer 3) festgehalten. Auf Empfehlung des Krisenstabs des Freistaats Thüringen wurde eine Maskenpflicht für Mitfahrer in privat genutzten Kfz aufgenommen (Ziffer 2).

Die Maßnahmen sind erforderlich um einer weiteren Verbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken. Die Maßnahmen gelten nach aktuellem Stand der Erkenntnis hierfür auch als geeignet. In Abwägung mit den damit verbundenen Einschränkungen sind die Maßnahmen auch angemessen.

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3S. 2 ThürVwVfG Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz durch Aushang in den Hauptgebäuden der Dienststellen Bad Salzungen und Eisenach bekannt gemacht.

Diese Allgemeinverfügung wie auch die zitierten Landesregelungen sind auf der Internetseite des Wartburgkreises nachrichtlich veröffentlicht (https://www.wartburgkreis.de/leben-im-wartburgkreis/gesundheit/aktuelle- informationen-zum-corona-virus/gesetze-und-regelungen).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung (Allgemeinverfügung) kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Wartburgkreises, 36433 Bad Salzungen, Erzberger Allee 14 einzulegen.

Diese Anordnungist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Beim Verwaltungsgericht Meiningen Lindenallee 15 in 98617 Meiningen kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Bad Salzungen, den 06. April 2021

Krebs Landrat

Schilling
1. Kreisbeigeordneter

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